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Testament


Sie können Ihren Nachlaß nach eigenen Vorstellungen in einem Testament regeln und so ausschließen, daß nach Ihrem Tode die gesetzliche Erbfolge gilt.

 

Das eigenhändige Testament muß vom Erblasser handschriftlich verfaßt und unterschrieben sein. Deshalb ist es unzulässig, das Testament mit PC oder Schreibmaschine zu schreiben oder sich das Testament von jemandem mit besserer Handschrift schreiben zu lassen, damit es besser lesbar ist.


Ehepaare können auch ein gemeinschaftliches Testament verfassen. In diesem Fall müssen beide das von einem Ehepartner handschriftlich erstellte Testament unterschreiben. Wer nicht miteinander verheiratet ist, kann kein gemeinschaftliches Testament errichten, so daß in eheähnlichen Lebensgemeinschaften jeder Partner sein eigenes Testament schreiben muß.


Achten Sie darauf, daß Sie Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und ggf. Ihren Geburtsnamen mit angeben. Unterschriften sollten immer mit vollem Vor- und Zunamen geleistet werden. So vermeiden Sie Personenmißverständnisse. Außerdem müssen Sie unbedingt den Ort und das Datum der Niederschrift festhalten. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, daß Ihr Testament auch in Kraft tritt, so geben Sie es beim Amtsgericht oder einem Notar in amtliche Verwahrung.


Grundsätzlich können Sie in Ihrem Testament frei bestimmen, wer wie und unter welchen Bedingungen was erben soll. Nur auf den Pflichtanteil haben Sie keinen Einfluß.


Ein einmal erstelltes Testament können Sie jederzeit widerrufen. Dazu vernichten Sie das Testament oder machen einen handschriftlichen Vermerk "ungültig". Ein neues Testament setzt automatisch ein vorhergehendes außer Kraft.


Es kann ratsam sein, ein Testament beim Notar zu errichten. Dies empfiehlt sich bei komplizierten Regelungen, größerem Vermögen und wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Formulierungen richtig sind.


Vorsicht Erbvertrag! Es ist möglich, sein/e Erbe/n in einem Erbvertag einzusetzen, der Erbvertrag kann aber nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert oder aufgehoben werden. Ihre einseitige Willenserklärung, Ihren letzten Willen ändern zu wollen, reicht nicht aus. Verweigert Ihr Vertragspartner seine Zustimmung oder ist er verstorben, können Sie Ihren Nachlaß nicht anderweitig regeln.

 

© 2010 Werner Heß

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