Arimathia = Würdige Bestattungen zum fairen Preis.

Trauerfall

 

Vorwort: Ich erwarte nicht, daß Sie im Trauerfall in der Lage sind, diese Anleitung durchzulesen und zu befolgen, sie ist hauptsächlich für diejenigen bestimmt, die sich vorab informieren möchten.


Sie dürfen mich jederzeit - auch nachts ! - unter meiner Rufnummer 0 40 / 6 93 14 81 anrufen und fragen, was Sie tun müssen.



Was ist zu tun, wenn ein Mensch gestorben ist?


Zunächst einmal muß ein Arzt bzw. eine Ärztin den Tod feststellen, die Leichenschau durchführen und die Todesbescheinigung ausstellen. Im Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz wird dies vom dortigen Personal veranlaßt, bei einem Sterbefall zu Hause müssen die Angehörigen bzw. eine andere anwesende Person dies veranlassen.


Sofern der Hausarzt / die Hausärztin der/des Verstorbenen erreichbar ist, rufen Sie bitte diese/n an. Ist der Hausarzt / die Hausärztin nicht erreichbar, fordern Sie bitte unter der Rufnummer 116 117 einen Arzt bzw. eine Ärztin des Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung an oder rufen bei einem privatärztlichen Notdienst an.


Da die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Tode endet, gehören dieser Besuch, diese Untersuchung und die Ausstellung der Todesbescheinigung nicht zu den Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, sie werden in einer Privatliquidation nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnet.


Da der Arzt / die Ärztin evtl. Einsicht in den Personalausweis des/der Verstorbenen und etwaige Behandlungsunterlagen nehmen möchte, suchen Sie diese Unterlagen bitte bis zum Eintreffen des Arztes / der Ärztin heraus. Notfalls kann der Arzt / die Ärztin in der Todesbescheinigung angeben, daß die Identifikation der/des Verstorbenen durch Angehörige/Dritte erfolgte.


Wenn der Arzt / die Ärztin festgestellt hat, daß es keine Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen im Zusammenhang  mit dem Eintritt des Todes gibt, rufen Sie mich bitte unter meiner Rufnummer 0 40 / 6 93 14 81 an, damit ich in Abstimmung mit Ihnen die Überführung veranlassen kann. Diese muß in der Regel spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen, so daß Angehörigen sofern gewünscht noch am Sterbeort Abschied nehmen können.


Bei ungeklärter Todesart oder bei Anzeichen für ein nichtnatürliches Geschehen im Zusammenhang mit dem Eintritt des Todes, beispielsweise aufgrund einer Unfallfolge, wird der Arzt / die Ärztin die Polizei anrufen und diese eine Überführung in das Institut für Rechtsmedizin veranlassen. Rufen Sie mich bitte unter meiner Rufnummer 0 40 / 6 93 14 81 an, damit wir das weitere Vorgehen besprechen können.


Den Termin für das Beratungsgespräch stimmen wir gemeinsam ab. Einige Hinterbliebene möchten, daß das Gespräch schnell stattfindet, andere benötigen erst einmal eine Zeit der Besinnung. Ich richte mich da ganz nach Ihnen. Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit, Verwandte, Freunde oder Nachbarn zu dem Gespräch hinzu zu ziehen.




Für Ihre Entscheidungen räume ich Ihnen gern die erforderliche Bedenkzeit ein. Die Terminierung einer Trauerfeier oder Beisetzung kann jedoch erst erfolgen, wenn bestimmte Entscheidungen getroffen sind, z. B. die Art der Bestattung (Feuer- oder Erdbestattung), ob die Trauerrede von einem/einer Pastor/in oder Redner/in gehalten werden soll, in welcher Grabstätte die Beisetzung stattfinden soll u. ä.




© 2019 Werner Heß junior



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